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Lexikon  

Lexikon Private Krankenversicherung (PKV)

Mit diesem Lexikon möchten wir einige wenige, aber wichtige Begriffe erläutern, die bei Angeboten für eine private Krankenversicherung von Bedeutung sind.

Nicht alleine der Preis (monatlicher Beitrag) ist ein Entscheidungskriterium, sondern neben den jeweiligen individuellen Wünschen zum Versicherungsschutz auch Unternehmenskennzahlen, die Aussagen über die Versicherungsgesellschaft und damit auch zur langfristigen Beitragsstabilität zulassen. Unsere Empfehlungen stützen sich daher auf qualitativ angesehene und ausgezeichnet geratete Gesellschaften.

A
Abschlusskostenquote

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; Die Abschlusskostenquote zeigt auf, welchen Teil der Beiträge das Unternehmen für den Vertragsabschluss verwendet.

Alterungsrückstellung in der PKV

Beiträge dürfen grundsätzlich wegen des Älterwerdens der versicherten Person nicht erhöht oder die Leistungen gekürzt werden. Mit Ausnahme bestimmter Tarife für Studenten, Beamtenanwärter, Auslandsreisen und der Zahntarife werden in den meisten Tarifen der PKV während der ersten Hälfte der Vertragslaufzeit Teile des Monatsbeitrages zum Ausgleich erhöhter Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen mit steigendem Alter verzinslich angespart. Dieser "Sparbeitrag" ist der Teil des vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrages, der in jüngeren Jahren den reinen "Risikobeitrag" für die laufenden Versicherungsleistungen übersteigt. Der Risikobeitrag zur Deckung der laufenden Versicherungsleistungen steigt entsprechend den Versicherungsleistungen an den Kunden mit zunehmendem Alter. Bei einem bestimmten Lebensalter des versicherten entspricht der Monatsbeitrag des Versicherten exakt den aktuellen Versicherungsleistungen (Monatsbeitrag = Risikobeitrag), in der folgenden Vertragslaufzeit werden die bis dahin angesparten Beitragsanteile (= Alterungsrückstellung) dazu verwendet, die Differenz zwischen dem für die Versicherungsleistungen erforderlichen, mit dem Älterwerden steigenden Risikobeitrag, und dem tatsächlich vom Versicherten gezahlten Monatsbeitrag zu decken. Der Monatsbeitrag zur privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich als über die gesamte Vertragslaufzeit konstanter Beitrag kalkuliert.
Dennoch kommt es im Laufe der Versicherungszeit zu Beitragsanpassungen, weil das Kalkulationsmodell der PKV in der Beitragsberechnung zwar das mit dem Alter steigende Risiko, nicht aber die (über der allgemeinen Preissteigerung liegende) Kostendynamik in der medizinischen Versorgung und weitere Änderungen der Kalkulationsbasis berücksichtigen kann. Der private Krankenversicherer darf (im Gegensatz zur GKV) seine vertraglich vereinbarten Leistungen grundsätzlich nicht reduzieren, daher ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung der Beiträge an die laufend steigenden Leistungen erforderlich.
Der Versicherer hat in der Krankheitskosten und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarife) ab dem Geschäftsjahr 2000 der Alterungsrückstellung zusätzlich 90% der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Tarife entfallenden überrechnungsmäßigen Zinsen jährlich gutzuschreiben. Diese Entlastungswirkungen werden nach dem 65. Lebensjahr wirksam; Finanziert werden zunächst Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres werden die nicht verbrauchten Beträge zur Beitragssenkung verwendet.

B
Beitragsentlastung der PKV-Versicherten im Alter

Der PKV-Beitrag richtet sich u.a. nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand. Für die zu erwartenden, altersbedingten Mehraufwendungen wird in jüngeren Jahren des Versicherten ein Teil des Beitrages in die sogenannte Alterungsrückstellung eingestellt und verzinst. Außerdem hat der Versicherer in der Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldtarife) der Alterungsrückstellung zusätzlich 90% der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Tarife entfallenden überrechnungsmäßigen Zinsen jährlich gutzuschreiben. In der freiwilligen Pflegetageldversicherung kann eine bedingungsgemäße Leistungserhöhung vorgenommen werden.

E
Eigenkapitalquote

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; Die Eigenkapitalquote ist ein guter Indikator für die Solvabilität einer Versicherungsgesellschaft. Eine Quote von 10% ist unter Sicherheitsaspekten völlig ausreichend. Es gilt der Grundsatz: Höher ist nicht immer besser.

G
GOÄ / GOZ – Gebührenordnung der Ärzte/Zahnärzte, Regulierung über den Höchstsatz

Rechnungen der Ärzte und Zahnärzte für die privatärztliche Behandlung müssen entsprechend einer Gebührenordnung (Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ) erstellt werden; Honorare der Heilpraktiker richten sich i.d.R. nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GebüH), einem Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen. Die in der Gebührenordnung (GOÄ/GOZ) aufgeführten Gebührensätze (Einfachsätze) einzelner Leistungen können innerhalb eines Gebührenrahmens mit einem Faktor multipliziert werden, der die Schwierigkeit der Leistung, den Zeitaufwand und die Umstände bei der Ausführung der Leistung ausdrückt. Für persönlich-ärztliche Leistungen gilt als Regelspanne das 1 - 2,3fache des Einfachsatzes, für medizinsch-technische ärztliche Leistungen das 1 - 1,8fache des Gebührensatzes. Ab dem 2,4fachen bis zum 3,5fachen Satz, dem Höchstsatz, bzw. 1,9fachen bis zum 2,5fachen Satz (Höchstsatz) muß der Arzt oder Zahnarzt seine Honorarforderungen anhand o.a. Leistungskriterien begründen. Bei einem sogenannten "Mittelfall" (mittlere Schwierigkeit, durchschnittlicher Zeitaufwand und normalen Umständen bei der Ausführung) ist hingegen ein mittlerer Wert der Regelspanne anzusetzen. Nach der Gebührenordnung kann hinsichtlich der Höhe der Vergütung eine abweichende Vereinbarung (Abdingung) getroffen werden, wenn der Arzt für die Behandlung mehr als den 3,5fachen Satz, d.h. über den Höchstsatz hinaus, abrechnen will. Eine solche Abdingung muß vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart, doppelt ausgefertigt und von Arzt und Patient unterschrieben werden. Diese Erklärung muß sowohl den Steigerungsfaktor als auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen (z.B. PKV) möglicherweise nicht in vollem Umfang gegeben ist. Rechtlich nicht zulässige Vereinbarungen sind Pauschalhonorare für bestimmte ärztliche Leistungen (z.B. Operationen), die Vereinbarung über den 7fachen Satz der GOÄ bzw. GOZ hinaus sowie beim Vorliegen eines Notfalles, in dem der Patient in der Wahl des Behandlers nicht frei ist. Pauschale, formalisierte Honorarvereinbarungen ohne Bezug zum Einzelfall wurden vom BGH für nicht rechtswirksam erklärt. Die einzelnen Tarifwerke der PKV sehen grundsätzlich eine Erstattung gemäß den Richtlinien der Gebührenordnungen vor. Eine Erstattung gesondert vereinbarter Honorarsätze ist bei einigen Gesellschaften prinzipiell möglich. Allerdings kommen hierbei weitere Aspekte wie die Kostenminderungspflicht des Versicherungsnehmers ins Spiel, so daß vor Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung eine Erstattungszusage beim Versicherer eingeholt werden sollte. Bei Heilbehandlungen im Ausland kann die Leistung über die Höchstsätze der Gebührenordnung ebenfalls eine Rolle spielen, wenn das Versicherungsunternehmen für die ärztlichen Leistungen den Höchstsatz der in der Bundesrepublik gültigen Gebührenordnung zugrunde legt, die Rechnung also maximal so erstattet, wie eine vergleichbare Leistung in der Bundesrepublik erstattet worden wäre.

H
Heilmittel

Eine allgemeingültige Definition für Heilmittel gibt es nicht. Deswegen wird der Leistungsumfang für Heilmittel im jeweiligen Tarif einer Versicherungsgesellschaft beschrieben, bzw. genau aufgezählt, für welche Heilmittel Leistungen vorgesehen sind. Zu den Heilmitteln zählen z. B.: Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, elektrische und physikalische Heilbehandlung, Heilgymnastik. Heilmittel müssen vom Arzt verordnet werden.

Hilfsmittel

Hilfsmittel sind u. a. Brillengläser, Kontaktlinsen, Hör- und Sprachgeräte, Bandagen, Geh- Stützapparate, Kunstglieder, Gummistrümpfe, Einlagen

J
JAVG – Jahresarbeitsverdienstgrenze

Die Jahresarbeitsverdienstgrenze in der Krankenversicherung beträgt seit den siebziger Jahren 75 % der jährlich neu festgesetzten Jahresarbeitsverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitnehmer, die weniger verdienen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (Pflichtversicherung). Sie können die gesetzliche Krankenversicherung nicht verlassen. Die Beiträge der Arbeitnehmer zur Krankenversicherung werden abhängig vom individuellen Beitragssatz der Kasse, in dem das Mitglied versichert ist, und vom Bruttolohn bis zur Jahresarbeitsverdienstgrenze berechnet. Liegt das Gesamtjahresarbeitseinkommen über dem Wert der Jahresarbeitsverdienst-grenze, so besteht für die darüber liegenden Gehaltsteile keine Beitragspflicht mehr. Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich privat versichern. Da die Jahresarbeitsverdienstgrenze jährlich steigt, steigt auch automatisch der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung von Jahr zu Jahr. Bei Arbeitnehmern zahlt von diesem Betrag der Arbeitgeber die Hälfte, Selbständige müssen diesen Betrag in voller Höhe selbst zahlen. Da Selbständige in der Regel grundsätzlich nicht pflichtversichert sind, auch wenn ihr Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze liegt, ist es für sie meist günstiger, sich privat zu versichern. Arbeitnehmer, die bereits privat versichert sind, und die nur deshalb wieder pflichtversichert werden, weil ihr Einkommen durch Anhebung der Jahresarbeitsverdienstgrenze wieder unter diese Grenze sinkt, können sich innerhalb von 3 Monaten nach dem erneuten Eintritt der Pflichtversicherung bei der zuständigen Pflichtkasse (AOK, BKK oder IKK - nicht von einer Ersatzkasse!) von der Versicherungspflicht befreien lassen (Befreiung Versicherungspflicht). Arbeitnehmer, die während eines Kalenderjahres, z.B. durch eine Gehaltserhöhung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze erreichen, scheiden dann zum Ende des laufenden Kalenderjahres aus der Pflichtversicherung aus, wenn das Gesamtjahreseinkommen auch die Jahresarbeitsverdienstgrenze des nächsten Jahres übersteigt. Wird nur die Jahresarbeitsverdienstgrenze des laufenden Jahres überschritten, so endet die Pflichtversicherung nicht.
Wechselt ein Arbeitnehmer während des laufenden Kalenderjahres den Arbeitgeber und liegt sein Gesamtjahreseinkommen beim neuen Arbeitgeber - hochgerechnet - über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, so endet die Pflichtversicherung automatisch mit dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber. Dieser Arbeitnehmer kann sofort eine Mitgliedschaft bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen beantragen.

K
Kennzahlen in der PKV

Siehe, „Abschlussquote“, „Eigenkapitalquote“, „Nettoverzinsung“, „RfB-Quote“, „Schadenquote“, „Versicherungsgeschäftliches Ergebnis“ „Verwaltungskostenquote“,

Kindermitversicherung ab Geburt in der PKV

Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn • am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens 3 Monate beim Versicherer versichert ist, • die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt und • der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils ist. Im Fall der Kinder-Mitversicherung besteht, falls obige Voraussetzungen gegeben sind, für den Versicherer ein Kontrahierungszwang, d.h. Versicherungsantrag wird ohne Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge angenommen. Darüber hinaus werden für das Neugeborene die allgemeine und die besondere Wartezeit erlassen.

N
Nettoverzinsung

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; Die Nettoverzinsung gibt an, welche Verzinsung ein Unternehmen aus den Kapitalanlagen erzielt. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben werden berücksichtigt.

P
Pflegezusatzversicherung als Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung

Die soziale und private Pflegepflichtversicherung deckt als Grundabsicherung im Pflegefall nur einen Teil der entstehenden Kosten ab: Das Pflegegeld ersetzt meist nicht den tatsächlichen Verdienstausfall bei Übernahme der häuslichen Pflege durch die Angehörigen. Die Kosten einer Tagespflege übersteigen i.d.R. die Leistungen der Pflegepflichtversicherung, so daß auch bei der teilstationären Pflege finanzielle Lücken entstehen können. Auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei einer stationären Pflege müssen selbst aufgebracht werden und gehen zu Lasten des Familieneinkommens oder Vermögens. Mit einer Pflegetagegeldversicherung können die Leistungen der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung individuell ergänzt werden. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit wird der vertraglich vereinbarte Tagessatz ausgezahlt. Darüber hinaus werden auch Pflegekostenversicherungen als Ergänzung der Pflegepflichtversicherung angeboten, die einen Teil der verbleibenden Restkosten bei häuslicher und/oder stationärer Pflege ersetzen.
Die Beiträge für Pflegezusatzversicherungen sind als Sonderausgaben im Rahmen der Vorsorgehöchstsätze absetzbar; nach dem 31.12.1957 geborene erhalten hierfür einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von EUR 184,06 p.a. Außerdem können pflegebedingte Aufwendungen als "außergewöhnliche Belastungen" steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen können auch Pauschbeträge für Pflegepersonen und für Behinderte in Anspruch genommen werden.

R
RfB-Quote

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; „RfB“ heisst Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Die RfB-Quote ist ein Indikator für die Ausstattung des Versicherungsunternehmens mit Mitteln zur Finanzierung von Barausschüttungen oder beitragsentlastenden Massnahmen.

S
Schadenquote

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; Die Schadenquote zeigt, welcher Teil der Beitragseinnahmen unmittelbar in Versicherungsleistungen und Alterungsrückstellungen fliessen.

V
Versicherungsgeschäftliches Ergebnis

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; Das versicherungsgeschäftliche Ergebnis ergibt sich aus der Summe der verdienten Bruttobeiträge, den Schadenaufwendungen, den Verwaltungs- und Abschlussaufwendungen. Die versicherungsgeschäftliche Ergebnisquote ermöglicht eine zusammenfassende Interpretation der Schaden-Kosten-Situation des Versicherers. Ist die Quote positiv, war der kalkulierte Beitrag insgesamt ausreichend bemessen, ist sie negativ, war der kalkulierte Beitrag unzureichend. Das Defizit muss aus dem Zinsüberschuss gedeckt werden. Der Überschuss fällt dann insgesamt geringer aus. Im Idealfall entspricht die Ergebnisquote der Höhe des Sicherheitszuschlags in der Kalkulation eines Versicherers.

Verwaltungskostenquote

Siehe auch „Kennzahlen in der PKV“; Die Verwaltungskostenquote gibt an, wie viel von den Beiträgen für die Verwaltung von Versicherungsverträgen benötigt wurde.

W
Wartezeit in der PKV, allgemeine

die sogenannte allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate, beginnend ab Versicherungsbeginn (laut Police). Während der Wartezeit besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht; für Versicherungsfälle, die während der Wartezeiten auftreten, wird erst nach Ablauf von Wartezeiten geleistet. Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen (jedoch nur für die Unfallfolgen) und für den Ehegatten einer seit mind. drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird (Ehegattennachversicherung). Für Neugeborene entfällt die allgemeine Wartezeit bei Beantragung innerhalb zweier Monate ab Geburt rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats (Rückdatierung), falls ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert ist und gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Bei dieser sogenannten Kindernachversicherung entfallen auch die besonderen Wartezeiten. Die allgemeine und besondere Wartezeit können, sofern der Tarif es vorsieht, erlassen werden, falls fristgerecht auf Kosten des Antragstellers ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Meist stellt der Versicherer hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Beim Übertritt bisher gesetzlich Versicherter oder aus dem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge wird die nachweislich in der GKV bzw. im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, falls die Versicherung spätestens innerhalb zweier Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und ein unmittelbarer Übergang von der GKV bzw. der freien Heilfürsorge in die PKV erfolgt. Bis zum 15. d.M. muß der Versicherungsbeginn in der PKV der 1. des laufenden Monats sein, ab dem 16. d.M. wahlweise rückwirkend oder zum 1. des Folgemonats. Die Anrechnung der Vorversicherungszeit gilt für die allgemeine und die besondere Wartezeit. Bei einem Übertritt in die PKV entfallen bei entsprechender Vorversicherungszeit meist die allgemeine und die besondere Wartezeit.

Wartezeit in der PKV, besondere

Die sogenannte besondere Wartezeit beträgt für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate, beginnend ab Versicherungsbeginn (laut Police). Während der Wartezeit besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht; für Versicherungsfälle, die während der Wartezeiten auftreten, wird erst nach Ablauf von Wartezeiten geleistet. Für Neugeborene entfällt die besondere Wartezeit bei Beantragung innerhalb zweier Monate ab Geburt rückwirkend zum ersten des Geburtsmonats (Rückdatierung), falls ein Elternteil mindestens 3 Monate versichert ist und gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Die allgemeine und besondere Wartezeit können, sofern der Tarif es vorsieht, erlassen werden, falls fristgerecht auf Kosten des Antragstellers ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Meist stellt der Versicherer hierzu ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Beim Übertritt bisher gesetzlich Versicherter oder aus dem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge wird die nachweislich in der GKV bzw. im öffentlichen Dienst mit Anspruch auf freie Heilfürsorge ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, falls die Versicherung spätestens innerhalb zweier Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und ein unmittelbarer Übergang von der GKV bzw. der freien Heilfürsorge in die PKV erfolgt. Bis zum 15. d.M. muß der Versicherungsbeginn in der PKV der 1. des laufenden Monats sein, ab dem 16. d.M. wahlweise rückwirkend oder zum 1. des Folgemonats. Die Anrechnung der Vorversicherungszeit gilt für die allgemeine und die besondere Wartezeit. Bei einem Übertritt in die PKV entfallen daher bei entsprechender Vorversicherungszeit meist die allgemeine und die besondere Wartezeit.

Z
Zusatzversicherung für GKV-Versicherte

Eine Zusatzversicherung bzw. Krankheitskostenteilversicherung kann von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden, d.h. von Pflichtversicherten und von freiwillig Versicherten. Eine Zusatzversicherung bietet bspw. Leistungen für ambulante oder stationäre Behandlung, für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kurkosten oder für ein Krankenhaustagegeld. Manche Tarife, vor allem im Zahnbereich, können meist nur als "unselbständige Tarife" abgeschlossen werden, d.h. eine Versicherung ist nur in Kombination mit einem weiteren Tarif möglich. Zusatztarife für ambulante Versorgung sind nur für freiwillig in der GKV Versicherte empfehlenswert, da - entgegen dem sonst in der GKV üblichen Sachleistungsprinzip (Leistungen gegen Krankenschein) - eine Rechnungsausstellung an den Versicherten Leistungsgrundlage ist. Eine ambulante Zusatzversicherung kann dann die Restkosten, die nach Erstattung der GKV übrig bleiben, übernehmen. Da diese Verfahren für die gesetzlichen Krankenversicherungen mit Mehraufwand verbunden sind, werden sie nur angewendet wenn es sich um ein freiwillig versichertes Mitglied handelt. Weil diese Verfahren sehr restriktiv gehandhabt werden, hat die Bedeutung der ambulanten Zusatzversicherung abgenommen. In Ergänzung zur Gesundheitsreform gibt es die sogenannten Ergänzungstarife, die ebenfalls Leistungen für ambulante Teilbereiche vorsehen (Brillen, Heil- und Hilfsmittel, etc.). Da diese Tarife grundsätzlich nur Zuzahlungen der Versicherten bzw. in der GKV nicht versicherte (Wahl-) Leistungen ausgleichen, ist ein Abweichen vom Sachleistungsprinzip für eine Erstattungsmöglichkeit nicht notwendig. Ergänzungstarife können deshalb von allen Mitgliedern der GKV abgeschlossen werden.
Die bekannteste Zusatzversicherung ist die Krankenhauszusatzversicherung für komfortablere Unterbringung und privatärztliche Behandlung. Diese Tarife unterscheiden sich untereinander noch dadurch, daß teilweise über die reinen Wahlleistungen (Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer bzw. privatärztliche Behandlung) hinaus Zuzahlungen GKV-Versicherter und Restkosten im Krankenhaus übernommen werden. Das kann von Bedeutung sein, wenn ein Mitglied der GKV ein anderes als das vom Arzt gewählte Krankenhaus aufsucht. Die GKV hat dann nämlich die Möglichkeit, den Versicherten mit anteiligen Pflegesatzkosten zu belasten, wenn der Pflegesatz in dem vom Versicherten aufgesuchten Krankenhaus höher ist als in dem Krankenhaus, in das der Arzt ihn eingewiesen hat.
Die Zusatzversicherung im Bereich zahnärztlicher Versorgung bietet zwei verschiedene Möglichkeiten an. Einmal gibt es die echten Zahnzusatztarife, die meist nur unselbständig mit einem stationären Tarif beim gleichen Unternehmen versicherbar sind. Diese Zahnzusatztarife bieten - nach Vorleistung der GKV - eine anteilige Kostenerstattung. Diese Absicherung beträgt in der Regel zwischen 20 % und 40 % des Rechnungsbetrages. Dabei spielt die Qualität der gewünschten zahnärztlichen Versorgung keine Rolle, denn maßgeblich für die Erstattung dieser Rechnung ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und das Kriterium der medizinischen Notwendigkeit. Grundsätzlich sind dabei auch Leistungen mit dem entsprechenden Prozentsatz erstattungsfähig, die von der Qualität her die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigen.
Eine geringerer Versicherungsschutz als in der Zahnzusatzversicherung wird meist in den sogenannten Ergänzungstarifen angeboten. Dort beträgt - je nach Tarif - die Absicherung bis zu 40 % nach Vorleistung der GKV, aber hier ist die Qualität des Zahnersatzes meist an die Qualität der kassenzahnärztlichen Versorgung geknüpft. Leistungen, die über diese Versorgung hinausgehen, sind in den Ergänzungstarifen nicht erstattungsfähig. Beide Zahnzusatzversicherungen sind nicht miteinander kombinierbar.
Die Krankenhaustagegeldversicherung zahlt für jeden Tag im Krankenhaus den vereinbarten Tagessatz. Mit dieser Versicherung können zusätzlich bei einem Krankenhausaufenthalt auftretende Kosten, die durch keine gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind, aufgefangen werden. Neben der Krankenhaustagegeldversicherung ist auch die Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenkasse denkbar. Vor allem bei freiwillig versicherten Mitgliedern, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze deutlich übersteigt, entstehen empfindliche Lücken in der Einkommensabsicherung im Krankheitsfall, da die gesetzliche Krankenversicherung das Krankentagegeld maximal aus dem Höchstsatz der Jahresarbeitsentgeltgrenze berechnet. Es beträgt 70% des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90% vom Nettoverdienst. Zusätzlich wird es um die Beiträge für Renten- und Arbeitslosenversicherung gekürzt. Hier kann eine Krankentagegeldversicherung als Zusatzversicherung eine empfindliche Unterversorgung ausgleichen.





   
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